Allgemeine Geschäftsbedingungen
Thomas Gernbauer · Stand: 2026
Diese AGB gelten für die Nutzung der Online-Plattform BestInnos (betrieben von Thomas Gernbauer) und die dort angebotenen entgeltlichen digitalen Leistungen. Teil A regelt allgemeine Bestimmungen, Teil B ergänzende Bestimmungen für Software- und IT-Leistungen. Bei Widersprüchen gehen die spezielleren Regelungen (Teil B) vor.
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Firma Thomas Gernbauer – nachstehend Dienstleister genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber genannt.
1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die vom Dienstleister vorgenommen wurden, werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Dienstleister absenden.
2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
2.2 Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.
2.3 Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Allerdings unterliegt der Dienstleister einem Konkurrenzverbot.
3.1 Ein Vertrag mit dem Dienstleister kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags oder Auftragsangebots auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail zustande. Oder per Bezahlung im Internet.
4.1 Die über die BestInnos-Plattform angebotenen Leistungen werden als einmalig zu vergütende Leistung erbracht. Ein Dauerschuldverhältnis (Abonnement) entsteht nicht. Mit vollständiger Bezahlung des jeweils ausgewiesenen Einmalentgelts erhält der Auftraggeber Zugriff auf die gebuchte Leistung (z. B. Erstellung eines Innovations-Bauplans).
4.2 Da es sich um eine einmalige, sofort bzw. innerhalb kurzer Frist vollständig erbrachte digitale Leistung handelt, besteht kein laufendes Vertragsverhältnis, das einer ordentlichen Kündigung bedarf. Gesetzliche Rücktritts- und Gewährleistungsrechte bleiben unberührt (siehe Punkt 4a).
4.4 Dem Leistungspreis liegt der jeweils gebuchte Leistungsumfang zugrunde.
4.5 Sämtliche Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Dienstleister ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 4 % – über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz – zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
4.6 Barauslagen und besondere Kosten, die dem Dienstleister auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
4a.1 Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), steht ihm bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein Rücktrittsrecht von vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen zu.
4a.2 Bei der Erstellung digitaler Inhalte und Analysen (z. B. Innovations-Bauplan) beginnt die Leistungserbringung auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers unmittelbar nach dem Kauf. Der Auftraggeber stimmt im Bestellvorgang ausdrücklich zu, dass mit der Ausführung vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird, und nimmt zur Kenntnis, dass er mit Beginn der Ausführung sein Rücktrittsrecht verliert (§ 18 Abs 1 Z 11 FAGG).
4a.3 Wurde mit der Ausführung noch nicht begonnen, kann der Rücktritt formlos – z. B. per E-Mail an office@bestinnos.com – erklärt werden. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich rückerstattet.
5.1 Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
5.2 Der Dienstleister wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen.
5.3 Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
5.4 Der Dienstleister stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Experiences zu unterstützen.
Der Dienstleister verpflichtet sich, während der Dauer des Dienstverhältnisses und auch nach deren Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.
Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme der vertraglich geschuldeten Tätigkeit oder des Vertragsbruches oder der vorzeitigen Kündigung wegen schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens verpflichtet sich der Dienstleister, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der Auftragssumme zu zahlen.
8.1 Der Dienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Dienstleister in demselben Umfang.
8.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
9.1 Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich österreichisches Recht.
9.2 Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.
9.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz des Dienstleisters: A – Wien
Der Dienstleister ist berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt.
Für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten (Ausgabe 2018).
1.1 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2.1 Gegenstand eines Auftrages kann sein: Ausarbeitung von Organisationskonzepten, Global- und Detailanalysen, Erstellung von Individualprogrammen, Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen, Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte, Programmwartung, Sonstige Dienstleistungen.
2.2 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.4 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum verstreichen, gilt die Software als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb gilt sie jedenfalls als abgenommen.
2.8 Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGStG) nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert angefordert wurde.
3.1 Die auf der BestInnos-Plattform ausgewiesenen Endkundenpreise verstehen sich in Euro inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Unternehmer werden Preise auf Wunsch netto zzgl. USt. ausgewiesen.
3.3 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
6.1 Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware zu nutzen.
8.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.
9.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens.
9.2 Die Haftung für mittelbare Schäden – wie entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung oder Datenverluste – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
Der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter haben personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes geheim zu halten (Datengeheimnis).